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FaQ Fragen und Antworten

Was ändert sich für mich als Besitzer eines Digitalen Kassensystems?

Für den Betreiber eines digitalen Kassensystems ändert sich ab 01.01.2020 folgendes:

  • Es ist sicherzustellen, dass die eingesetzte Registrierkasse bzw. das Aufzeichnungssystem den Vorgaben der KassenSichV entsprechen. Dies ist nur durch ein Software-Update oder eine Neuanschaffung möglich. Kassen die vor Mitte 2019 angeschafft wurden können die Anforderungen ohne ein Software-Update nicht erfüllen.
  • Es ist eine Technische Sicherheitseinrichtung anzuschaffen bzw. ein entsprechender Service zu abonnieren.
  • Die Kasse ist mit der Seriennummer beim Finanzamt anzumelden.
  • In der Kasse sind Daten des/der Steuerpflichtigen wie Adresse, Steuernummer etc. zu hinterlegen.
  • Mit wenigen Ausnahmen besteht eine Belegerteilungspflicht.
  • Eine untertägige Änderung der Stammdaten (Firmenbezeichnung, Steuernummer etc.) ist nicht mehr ohne weiteres im laufenden Betrieb möglich. Vor Änderung der Stammdaten muss ein Kassenabschluss durchgeführt werden.
  • Für die Dauer der Aufbewahrungsfrist ist ein Export der durch die TSE abgesicherten Daten sowie ein DSFinV-K Export durchzuführen.
  • Der DSFinV-K Export ermöglicht dem Finanzamt eine tiefergehende steuerliche Prüfung von Kassentransaktionen, wie die Verbuchung von Gutscheinen, Trinkgeldern etc. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer (jederzeit unangekündigten) Kassennachschau oder einer Betriebsprüfung sehr detaillierte Fragen zu einzelnen Kassenvorgängen gestellt werden können.
  • Die Betriebsprüfung wird anhand des DSFinV-K Exports jeden Vorgang an der Kasse auch zeitlich nachverfolgen können. Also z.B. welcher Kassierer zu welcher Uhrzeit welche Artikel auf einen Tisch gespeichert hat.
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